Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte ver­tragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertrags-inhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
  2. 
Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkör-perlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheber­rechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zu­stimmung Dritten zugänglich zu machen.

II. Preis und Zahlung

  1. 
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch aus-
schließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatz­steuer in der jeweiligen gesetzlichen 
Höhe hinzu. Bei Bestellwerten unter € 200,- netto für Kugelhähne und unter € 100,- netto für Ersatzteile wird eine Bearbeitungspauschale von € 50,00 € netto erhoben.
  2. 
Die Zahlung hat 30 Tage nach Warenlieferung ohne Skonto zu erfolgen. Entscheidend für die Frist ist der Eingang des Geldes bei dem Lieferer. Bei Verzug hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins zu zahlen.
  3. 
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten und rechtskräftig festge­stellt sind.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

  1. 
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Ver­pflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheini-gungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so ver­längert
sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. 
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbe­lieferung.
Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
  3. 
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maß­gebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  4. 
Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  5. 
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
  6. 
Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die ge­samte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teil­lieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt Ab­schnitt VII.2.
  7. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

IV. Gefahrübergang, Abnahme

  1. 
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten der Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. So­weit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
  2. 
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Ver­sand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
  3. 
Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. 
Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
  2. 
Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreis (einschl.MwSt.) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen  und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen an deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Drittschuldnern) die Abtretung mitteilt.
    Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wenn die Liefergegenstände mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet werden, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
    Wenn die Liefergegenstände mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt werden, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefer-gegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Eigentum für den Lieferer.
  3. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  4. 
Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich
davon zu benachrichtigen.
  5. 
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
  6. 
Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausver­langen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
  7. 
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurück­zutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

VI. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – Gewähr wie folgt:

Sachmängel

  1. 
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangel­frei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Um­standes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
  2. 
Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatz­lieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus ent­stehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu ver­ständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  3. 
Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der not-
wendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
  4. 
Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sach­mangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Be­steller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.
  5. 
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
    Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behand­lung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
  6. 
Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel

  1. 
Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutz­rechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch ver-
schaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbare Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
    Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraus­setzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
    Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festge­stellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
  2. 
Die in Abschnitt VI.7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
  3. Sie bestehen nur, wenn
    • der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheber­rechtsverletzungen unterrichtet,
    • der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend ge­machten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI.7 ermöglicht,
    • dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
    • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
    • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

VII. Haftung

  1. 
Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Be­ratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbe­sondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend.
  2. 
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechts-gründen auch immer – nur
    a)  bei Vorsatz,
    b)  bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
    c)  bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    d)  bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
    e)  bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden
an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

    Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünf-tigerweise vorhersehbaren Schaden.
    Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schaden-ersatzansprüche nach Abschnitt VII.2 a-e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bau-
werks oder für Liefergegenstände, die ent­sprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

IX. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) ver­vielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode um­wandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Hersteller-angaben – insbesondere Copyright-Ver­merke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

X.   Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. 
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechts-beziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundes­republik Deutschland.
  2. 
Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt,
am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

Stand: 09/2022

 
 
 
 
 
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